Hallo Mausi
juristisch betrachtet dürfte es sich hier um einen sog. Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gehandelt haben.
Als widerstandsunfähig gelten auch Leute, die sich im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung befinden, und daher nicht in der Lage sind, einem sexuellen Übergriff Gegenwehr entgegenzusetzen. Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung kann dabei auch dann gegeben sein, wenn eine Person durch übermäßigen Alkoholkonsum nicht mehr Herr ihrer Lage ist, nichts mehr mitbekommt - also irgendwie einen "Filmriss" hat.
Da es hier zum Geschlechtsverkehr, also zu einem Eindringen in den Körper gekommen ist, läge sogar ein Missbrauch in besonders schwerem Fall vor.
Juristisch würde das Ganze also nicht als Vergewaltigung bezeichnet; einfach weil beide Vorschriften andere Voraussetzungen haben
- Vergewaltigung die Gewaltanwendung
- Missbrauch die Ausnutzung der Lage in der das Opfer sich nicht mehr wehren kann (es braucht hier also gar keine Gewalt)
ABER - was, unabhängig von der JURISTISCHEN Definition, ja auf jeden Fall im Raum steht - der Junge hatte GEGEN Deinen Willen Sex mit Dir, und konnte das wohl auch erkennen, bzw. wußte das.
Und das ist strafbar.
Wenn Du magst, darfst Du selbst das durchaus als "Vergewaltigung" bezeichnen.
Nur solltest Du nicht zu sehr auf die eigentliche Bezeichnung abstellen. Der Sachverhalt, das was Dir geschehen ist, bleibt ja der selbe, der ändert sich nicht - egal, wie man das Geschehene jetzt benennt.
Die Bezeichnung selbst macht das Ganze nicht schlimmer oder aber weniger schlimm.
Also bitte denke nicht, weil das Geschehen hier juristisch "nur" als Missbrauch bezeichnet wird, wäre es nicht so schlimm wie eine Vergewaltigung.
Es steht hier auf genau der gleichen Stufe.
Eine Vergewaltigung (eigentlich eine sexuelle Nötigung in besonders schwerem Fall) hat eine Mindeststrafe von zwei Jahre.
Ein sexueller Missbrauch in besonders schwerem Fall - wie hier bei Dir - hat ebenfalls eine Mindesstrafe von zwei Jahren.
Du siehst also, dass das Gesetz beidem das gleiche Gewicht einräumt - trotz der unterschiedlichen Bezeichnung und Voraussetzungen.
Oh Mann, ich hoffe, ich habe Dich jetzt mit den Ausführungen nicht überfahren und überfordert.
FAKT - das, was der Typ gemacht hat, war ein Sexualdelikt und ist STRAFBAR.
Darauf kommt es an.
Dass Du erst nach einem halben Jahr die Kraft, den Mut hattest, Dich an die Polizei zu wenden, schadet hier grundsätzlich gar nichts.
Sexualdelikte haben sehr lange Verjährungsstrafen - eben gerade auch, weil viele Opfer nicht sofort in der Lage sind, sich jemandem zu offenbaren, oder den Täter anzuzeigen.
DAS wird hier jedenfalls nicht als negativ bewertet.
Anders sieht es natürlich mit der Frage der Beweisbarkeit aus.
Bei Sexualdelikten steht in der Regel Aussage gegen Aussage.
Weshalb es gerade bei diesen Delikten wichtig ist, schnellstens mögliche Beweise (Sperma, Hautschuppen, Haare des Täters, Faserspuren, Verletzungsspuren) zu sichern. Was man da nicht gleich sichert, ist später leider nicht mehr zu erlangen.
Allerdings glaube ich, dass die Chancen auf eine Verurteilung hier gar nicht sooo schlecht stehen.
Offensichtlich gibt es hier einige Personen, die bestimmte Dinge bezeugen können.
Zum einen, die beiden Freunde, die Dich in Dein Zimmer trugen - die sollten bezeugen können, dass Du Dich in einem Zustand befunden hast, in dem keine Kontrolle mehr über Dich hattest - sonst hättest Du ja wohl selbst in Dein Zimmer GEHEN können.
Zum anderen die Freundin, die Dir erzählte, dass es zu einem sexuellen Kontakt zwischen Dir und dem Jungen gekommen ist.
Hast Du denn einen Anwalt?
Als Opfer einer Sexualstraftat bist Du berechtigt, unmittelbar am Verfahren teilzunehmen; hier solltest Du Dir anwaltlichen Beistand holen.
Der Anwalt hätte dann auch ein Akteneinsichtsrecht und könnte Beweisanträge stellen.
Falls das jetzt zu viel war, oder irgendwie unverständlich, frag Du einfach nach.