Wichtig
Ist es einen Zeugen zu haben,dann ab zum Chef
Er muss darauf Reagieren laut
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Sie bedeutet vielmehr eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Sexuelle Belästigung kommt in sämtlichen Bereichen der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vor. Die Mehrzahl der Opfer sexueller Belästigungen sind Frauen.
Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Jedes sexuell bestimmte Verhalten, das von den Betroffenen nicht erwünscht und von ihnen als beleidigend und abwertend empfunden wird.
Dazu gehören verbale und nonverbale, offene und versteckte Übergriffe wie zum Beispiel:
unnötiger Körperkontakt
Bemerkungen mit sexuellem Inhalt oder über das Äußere
Erzählen von anzüglichen Witzen
Zeigen pornografischer Darstellungen
Aufforderung oder Nötigung zu sexuellen Handlungen
Äußerungen, Anspielungen und/oder Witze über vermeintliche oder tatsächliche Homosexualität
Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
Androhen beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung.
Die Folgen und psychischen Symptome sind vielfältig:
Schuld - und Schamgefühle
Zweifel an der eigenen Wahrnehmung
Körperliche Symptome wie Kopf- und Bauchschmerzen
Angstanfälle, Schlafstörungen
Depressionen
psychosomatische Erkrankungen und andere physische und psychische Beschwerden.
Auch Monate nach einer Belästigung haben Betroffene oft noch Spätfolgen zu tragen.
Was können Sie tun?
Offene Abwehr - möglichst im Beisein anderer - ist die wirksamste Reaktion auf sexuelle Belästigung!
Ignorieren des Übergriffs ist die häufigste aber zugleich uneffektivste Umgangsweise, da sie sehr oft als Zustimmung gewertet wird. Das Verhalten der belästigenden Person wird sich hierdurch nicht ändern!
Sie sollten sich in jedem Fall an eine Person Ihres Vertrauens und/oder an die Personalvertretung wenden und mit ihrem Problem nicht alleine bleiben!
Weitere Infos
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie?
Nach dem für alle Beschäftigten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst geltenden Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 24.06.1994 Beschäftigtenschutzgesetz (BSchuG) hat grundsätzlich jede betroffene Person das Recht, sich über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu beschweren, ohne dass dies persönliche oder berufliche Nachteile für Sie zur Folge haben darf.
Geregelt ist in diesem Gesetz im Einzelnen:
1. die Definition sexueller Belästigung
2. die Verpflichtung von Arbeitgebern und Dienstvorgesetzten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorbeugende Maßnahmen zu treffen
3. das Beschwerderecht der Betroffenen
4. die Pflicht der Arbeitgeber und Dienstvorgesetzten, die Beschwerde zu prüfen und bei Feststellung einer Belästigung unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu beenden
5. notwendige Maßnahmen, die zu diesem Zwecke ergriffen werden können, wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung
6. das Leistungsverweigerungsrecht der Betroffenen und dafür notwendige Umstände
7. das Verbot von Benachteiligungen von Betroffenen, weil sie sich gewehrt haben
8. die Berücksichtung der Problematik der sexuellen Belästigung, des Rechtsschutzes und der Handlungsverpflichtung der Dienstvorgesetzten im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten
9. das Auslegen oder Aushängen des Gesetzestextes in Betrieben und Dienststellen.
Der Arbeitgeber muss Beschwerden von Belästigungen nachgehen und gegen die Urheber arbeitsrechtlich vorgehen. Ist die Beschwerde beim Arbeitgeber nicht erfolgreich, so hat der Belästigte das Recht, die Arbeit teilweise oder ganz niederzulegen. Im Extremfall darf der Betroffene nach schriftlicher Ankündigung sogar zu Hause bleiben und weiter Ausbildungsvergütung beziehen. Der Auszubildende kann außerdem fristlos kündigen und ggf. Schadensersatz verlangen.
Wer als Arbeitnehmer andere sexuell belästigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen
Geht die sexuelle Belästigung vom Betriebsinhaber aus, muss dieser mit der Entziehung der Ausbildereignung ( 33 BBiG, 24 HwO) rechnen.